Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 3 2002§ 116 Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.